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Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk von Ulrich Schlüter
Windows Server 2003 R2, SBS 2003, ADS, Exchange Server, Windows XP und Microsoft Office
Buch: Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk

Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk
1.008 S., mit CD, 69,90 Euro
Rheinwerk Computing
ISBN 3-89842-847-8

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gp Kapitel 32 Informationstechnologie und Recht
  gp 32.1 Das vollständige Kapitel finden Sie auf der Buch-DVD
  gp 32.2 Warum Sie dieses Kapitel lesen sollten
  gp 32.3 Das Urheberrecht von Software
  gp 32.4 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
  gp 32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte
  gp 32.6 Nutzung von E–Mail- und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz
  gp 32.7 Basel-II-Richtlinie und deren Auswirkung auf Informationstechnologie
  gp 32.8 Gesetzliche Archivierungspflicht für E-Mails und geschäftsrelevante digitale Dokumente
    gp 32.8.1 Rechtsvorschriften für Archivierung
    gp 32.8.2 Aufbewahrungsfristen
    gp 32.8.3 Haftung für gelöschte oder manipulierte geschäftsrelevante E-Mails
  gp 32.9 Rechtsprobleme bei der Bereitstellung von Internetportalen


Rheinwerk Computing

32.3 Das Urheberrecht von Software  toptop

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) macht klare Aussagen zum Lizenzrecht an Software. Sie können das Urheberrecht unter http://transpatent.com/gesetze/urhg.html einsehen. Interessant ist vor allem der »Achte Abschnitt«, den Sie unter http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#AI8 einsehen können.

Wer besitzt das Urheberrecht an einer Software?

Computerprogramme sind als geistiges Eigentum durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht besteht ohne eine besondere Anmeldung beim Patentamt und mit oder ohne eine Kennzeichnung durch ein Zeichen wie ©. Copyright-Hinweise auf einer CD oder Verpackung sind insofern also rein deklaratorisch. Urheber ist grundsätzlich der Schöpfer des Werkes. Dies ist bei einer Software der Programmierer. Da aber die meisten Programme von angestellten Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeit geschaffen werden, wird im Regelfall der Arbeitgeber zur Ausübung der Rechte befugt sein. Das Gesetz hat diesen Fall unter § 69b UrhG besonders geregelt. Der Urheber hat gemäß § 69c UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung.

Eigenmächtige Änderungen an einer Software

Änderungen am Programm und deren Vervielfältigung sind, sofern keine anderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nur zur Fehlerberichtigung zulässig (§ 69d Abs. 1 UrhG). Das Herstellen und Vervielfältigen einer Umarbeitung, sofern diese über die Bestimmung nach § 69d Abs. 1 UrhG hinausgeht, sind von der vorherigen Zustimmung des Urheberrechtsberechtigten abhängig.

Einsatz auf mehreren Rechnern

Wer ein Programm erwirbt, hat – wenn nicht ausdrücklich eine Mehrplatzlizenz vergeben wird – das Recht zur Nutzung auf einem einzelnen Computer. Er darf die Software also ohne besondere Genehmigung (und Bezahlung) nicht in einem Mehrplatzsystem einsetzen. Auch ist er nicht berechtigt, das Programm auf alle Rechner des Hauses zu kopieren. Wird in einer Lizenz eine Anzahl von zulässigen Arbeitsplätzen vereinbart, ist diese bindend. Jede Kopie, die über die vereinbarte Anzahl hinausgeht, verletzt das Urheberrecht.

Gebrauchte Softwarelizenzen kaufen und verkaufen

Wer ein rechtmäßig erworbenes Softwareprodukt weiterverkauft oder verschenkt, muss alle bei ihm vorhandenen Kopien löschen.

Lesen Sie dazu auch Abschnitt 18.16.2, Gebrauchte Software preiswert einkaufen, und den Beitrag »Microsoft informiert zum Handel mit gebrauchten Lizenzen im Verzeichnis Lizenzierung der Buch-DVD.

Sicherungskopien

Die Erstellung einer Sicherungskopie ist erlaubt und kann auch nicht vertraglich untersagt werden, sofern diese für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG).

Freeware, Public-Domain und Shareware

Die Nutzung von Freeware- oder Public-Domain-Produkten ist urheberrechtlich unbedenklich. Jedoch muss bei einer kommerziellen Anwendung geprüft werden, ob der Urheber die kostenlose Nutzung nur für Privatpersonen genehmigt, bei Unternehmen jedoch eine Vergütung verlangt. Bei Shareware-Produkten hingegen ist die Nutzung durch die sharewarespezifische Nutzungslizenz begrenzt.

Arten von Verstößen gegen das Software-Urheberrecht

Mit dem In-Kraft-Treten der EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991 zum Schutz des Urheberrechts von Software und deren Umsetzung in deutsches Recht im Juni 1993 besitzen Softwarehersteller nun auch in Europa die Möglichkeit, ihr Recht gegen Urheberrechtsverstöße durchzusetzen. Software-Piraterie ist somit nicht mehr als Kavaliersdelikt anzusehen. Vorsätzliche Verletzungen des Urheberrechts sind strafbar und werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Das Risiko der Strafbarkeit trifft nicht nur Softwarefälscher und Anbieter von illegaler Software wie Mailbox-Betreiber und unseriöse Händler, sondern auch Endanwender. Insbesondere Unternehmen, die zu wenige Arbeitsplatzlizenzen erwerben, drohen hohe Schadensersatzforderungen und staatsanwaltliche Verfolgung. Einige Rechtsanwälte haben sich auf Abmahnungsverfahren spezialisiert und werden in Unternehmen vorstellig, wenn der Verdacht einer Unterlizenzierungen besteht. Die Unternehmen können neben der hohen Abmahnungsgebühr angehalten werden, alle rechtswidrigen Kopien zu vernichten. Der betroffene Softwarehersteller hat Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Damit bekommt eine ordnungsgemäße unternehmensinterne Kontrolle des Softwareeinsatzes nunmehr besondere Bedeutung. Die Varianten der Software-Urheberrechtsverstöße sind zahlreich: professionelle Fälschung, Raubkopien im Internet, Raubkopien über Mailboxen, Unbundling, illegale Dreingabe, Missbrauch von Schulversionen, Missbrauch von Update-Versionen usw.

Organisationsverschulden

Setzt ein Unternehmen illegal Software ein, ohne die entsprechende Anzahl von Lizenzen erworben zu haben, verstößt es gegen das Urheberrecht und macht sich mindestens schadensersatzpflichtig. Haftbar gemacht werden in diesem Fall – im Rahmen des so genannten »Organisationsverschuldens« – die Organe des Unternehmens, das heißt der oder die Geschäftsführer bzw. der Vorstand einer AG, und zwar unabhängig davon, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Fahrlässig handelt beispielsweise ein Geschäftsführer, der bei der Auswahl der Lieferanten die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lässt oder seinen Mitarbeitern keine geeigneten Arbeitsanweisungen gibt, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen sicherzustellen oder zu kontrollieren. Vorsätzlich verstößt der Geschäftsführer gegen geltendes Urheberrecht, wenn er von der Verwendung nicht lizenzierter Software in seinem Unternehmen weiß und nicht einschreitet oder den Einsatz sogar fördert.

IT-Leiter macht sich strafbar

Auch der IT-Leiter, der den Einsatz von nicht oder unterlizenzierter Software wissentlich billigt oder sogar fördert, macht sich strafbar. Im Ernstfall wird er sich schwerlich damit herausreden können, dass er auf Anweisung der Betriebsleitung gegen geltendes Recht gehandelt hat.


In Anbetracht der Tatsache, dass der Anteil der Softwarelizenzkosten heutzutage nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der IT ausmacht, sollte sich der Systemadministrator erst gar nicht in derlei Gewissensnöte bringen lassen. Sein Ziel sollte nicht sein, durch illegale Lizenzen Kosten einsparen zu wollen, sondern die legal erworbene Software derart effizient einzusetzen, dass bei der Sachbearbeitung Personalkosten eingespart werden und dem Unternehmen durch den zielgerichteten Einsatz der Gesamt-IT Marktvorteile entstehen.


Lizenzmanagement im Unternehmen

Zu Recht mahnt die Software-Anbieterindustrie ihre Kunden zur Einhaltung der Lizenzbedingungen, um ihre Entwicklungsinvestitionen zu schützen und der Software-Piraterie entgegenzuwirken. Der verantwortliche Systemadministrator sollte den begründeten Interessen der Softwareanbieter Rechnung tragen, indem er für eine ausreichende Anzahl von Lizenzen sorgt. Da eine regelmäßige Überwachung des Lizenzierungsstatus die Analyse der Softwarestruktur beinhaltet, geht er dabei nicht nur den rechtlichen Risiken aus dem Weg, sondern legt gleichzeitig den Grundstein für ein effektives Softwaremanagement.

Es gibt Software verschiedener Anbieter, die die auf den Servern und auf den Clients installierten Softwareprodukte automatisch zählt. Kein Softwareanbieter kann den Systemadministrator jedoch zwingen, ein Lizenzüberwachungsprogramm auf dem Server einzusetzen, auch wenn dies dem Systemadministrator mehr und mehr als der einzig gangbare Weg dargestellt wird, »seine Weste sauber zu halten«.

Geeignete organisatorische Maßnahmen treffen

Richtig ist, dass zur Ermittlung der im Unternehmen benötigten Softwarelizenzen ausreichende organisatorische Maßnahmen ergriffen werden müssen, falsch jedoch, dass nur ein Lizenzüberwachungsprogramm den IT-Verantwortlichen rechtlich absichert. Als geeignete organisatorische Maßnahme kann z.B. angesehen werden, wenn in regelmäßigen Abständen und zu repräsentativen Zeitpunkten (also nicht um Mitternacht) die Spitzen-Zugriffsanzahl auf ein Programm notiert wird. Auch Mitschriften der Mitarbeiter, in der Form, dass diese in regelmäßigen Abständen aufschreiben, mit welchen Programmen sie wann und wie lange gearbeitet haben, können als geeignete organisatorische Maßnahmen angesehen werden, wenn die Ergebnisse dieser Notizen anschließend lückenlos zusammengetragen, ausgewertet und dokumentiert werden.

Sinnvoll ist es auch, für jeden PC eine Software-Karte mit den entsprechenden Lizenzverträgen anzulegen. In regelmäßigen Abständen sollten dann die Festplatten der PCs unangekündigt überprüft werden. Dadurch ist zudem leicht festzustellen, ob der Mitarbeiter eigene Software auf seinen Arbeitsplatzrechner aufgespielt hat.

Durch Einweisung, Belehrung und Schulung der Mitarbeiter sollten diese über die ihnen zur Verfügung gestellte Software und die dafür geltenden Lizenzbedingungen unterrichtet werden. Durch die Aufstellung interner Arbeitsanweisungen kann den Mitarbeitern u.  a. der Einsatz von privater Software, Shareware und Public-Domain-Produkten untersagt werden, da dadurch eine ordnungsgemäße Lizenzierung nur schwer zu überprüfen ist.

Auf der Buch-DVD finden Sie eine IT-Verpflichtungserklärung im Verzeichnis Recht\Musterformulare.

Regelmäßiger Bericht an die Geschäftsleitung

Die Ergebnisse der Überprüfungen, die mindestens in einem halbjährlichen Abstand durchgeführt werden sollten, sollten in einem Protokoll festgehalten und an die Geschäftsleitung weitergeleitet werden. So können gegebenenfalls unverzüglich fehlende Lizenzen erworben werden.

Die Lizenzüberwachung ist sicher eine zeitaufwändige Aufgabe. Berücksichtigt man jedoch, dass im Rahmen einer zentralen Analyse der anfallenden Informationen ein detaillierter und übergreifender Einblick in die Softwarestruktur eines Unternehmens erfolgt, so kann deren Nutzen weit über eine rechtliche Absicherung hinausgehen.

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